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   OVG Hamburg, 26.04.1990 - Bf II 51/89   

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https://dejure.org/1990,2345
OVG Hamburg, 26.04.1990 - Bf II 51/89 (https://dejure.org/1990,2345)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.1990 - Bf II 51/89 (https://dejure.org/1990,2345)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 26. April 1990 - Bf II 51/89 (https://dejure.org/1990,2345)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Baugenehmigung; Rechtsnachfolger; Verfügungsberechtigter; Parkplatz

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Stellplatzablösungen können nicht vom Rechtsnachfolger verlangt werden (IBR 1991, 189)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 270
  • DVBl 1991, 220
  • DÖV 1991, 32
  • BauR 1991, 64
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 10.81

    Baurecht - Stellplatz - Ausgleichszahlung

    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.1990 - Bf II 51/89
    Der Ausgleichsbetrag ist eine Sonderabgabe (BVerwG, Urt. v. 30.8.1985, NJW 1986 S. 600).
  • VGH Hessen, 19.07.1984 - 4 TH 1617/84
    Auszug aus OVG Hamburg, 26.04.1990 - Bf II 51/89
    In der Rechtsprechung ist die Bindung des Rechtsnachfolgers des Bauherrn an Auflagen zur Baugenehmigung mehrfach bejaht worden, und zwar für die Auflage, notwendige Stellplätze herzustellen (VGH München, Urt. v. 21.5.1974, BRS 28 Nr. 73, eine Beseitigungsauflage (VGH München, Urt. v. 13.7.1977, BRS 32 Nr. 180) und die Auflage, eine Hauskläranlage einzubauen (VGH Kassel, Beschl. v. 19.7.1984, NVwZ 1985 S. 281).
  • VGH Bayern, 23.03.2023 - 15 ZB 22.2634

    Rechtsnachfolge in die Kostenschuld des Bauherrn

    Aus der vom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen zitierten Entscheidung (HambOVG, U.v. 26.4.1990 - Bf II 51/89 - juris Rn. 23) lässt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht das Gegenteil herauslesen.

    Denn in der Entscheidung ging es um die Stellplatzablösepflicht und der Inanspruchgenommene war weder Bauherr noch dessen Rechtsnachfolger (HambOVG, U.v. 26.4.1990 a.a.O. Rn. 21).

    Im Übrigen kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, denn auch das OVG Hamburg unterscheidet zwischen sachbezogenen und auf den Bauherrn abgestellten (persönlichen) Leistungspflichten (HambOVG, U.v. 26.4.1990 a.a.O. Rn. 24), stuft die Zahlung eines Ausgleichsbetrags aber als personenbezogene Abgabe ein (HambOVG, U.v. 26.4.1990 a.a.O. Rn. 26).

  • OVG Hamburg, 12.06.2003 - 2 Bf 430/99

    Stellplatzabgaben verfassungsrechtlich unbedenklich

    Der aus diesem Urteil hervorgehenden Auffassung, dass es sich gemessen hieran um eine verfassungsrechtlich zulässige, der Finanzierung dienende Sonderabgabe handele, haben sich das Berufungsgericht (Urt. v. 26.4.1990, NVwZ-RR 1991, 270, 271) und die sonstige Rechtsprechung und Literatur durchweg angeschlossen (vgl. statt vieler die Nachw. bei Schroer, Erzwungene Ablösung von Kfz-Stellplätzen verfassungswidrig ?, NVwZ 1997, 140, Fn. 5).
  • VG Hamburg, 27.03.2012 - 11 K 2635/10

    Vorbescheid: Bescheidungsfähigkeit einer Voranfrage für die Errichtung einer

    Gegenteiliges kann auch nicht aus dem in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 1990 zum Aktenzeichen Bf II 51/89 abgeleitet werden.

    Denn soweit der Baugenehmigung darin eine gewisse "Dinglichkeit" zugeschrieben wurde, knüpfte dies an die gesetzliche Anordnung der Geltungserstreckung einer Baugenehmigung auch für alle über die Bauanlage Verfügungsberechtigten an (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.1990, Bf II 51/89, Rn. 23, juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2004 - 3 L 218/03

    Stellplatzablöse, Bauherreneigenschaft, Rechtsnachfolge

    Für die Ansicht, eine Auflage zur Zahlung einer Stellplatzablöse wirke nicht gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn, wird angeführt (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26. April 1990 - Bf II 51/89 - DÖV 1991, 32 = BauR 1991, 64 = DVBl 1991, 220): Bauherr sei nicht der Rechtsnachfolger im Grundeigentum, sondern der frühere Bauherr, der die Genehmigung beantragt und erhalten habe.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.1996 - 7 A 3131/95

    Bauherrengemeinschaft; Auflage; Bauschein; Stellplatzablösebetrag;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 10/81 -, NJW 1986, 600; Hamburgisches OVG, Urteil vom 26. April 1990 - Bf II 51/89 -, Baurecht 1991, 64, 65.
  • OVG Hamburg, 07.01.2013 - 2 Bf 98/12

    Entscheidung über eine Ausnahme im Vorbescheidsverfahren; Berechtigungen des

    Anderes ergibt sich auch nicht etwa aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Berufungsgerichts aus dem Jahre 1990 (Urt. v. 26.4.1990, Bf II 51/89, DVBl. 1991, 220).
  • VG Hamburg, 04.05.2010 - 7 E 206/10

    Zur Bindungswirkung eines Bauvorbescheids

    Denn die Baugenehmigung erlaubt nicht nur die Ausführung des Vorhabens - Aufhebung des präventiven Bauverbots - sondern stellt zugleich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den in § 61 bzw. § 62 HBauO genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften fest (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 26.4.1990, DÖV 1991, 32; Stüer, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 4. Aufl. 2009, Rn. 2431; Ortloff, NJW 1987, 1665).
  • VG Hamburg, 30.03.2006 - 7 K 3768/01
    Davon abgesehen, würde eine solche Festsetzung nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 26.4.1990 - Bf II 51/89 -) auch nicht gegenüber einem Rechtsnachfolger gelten.
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